Suchfunktion

Das Stadtgericht

Da es beim Stadtgericht "unordentlich" zuging, sah sich Propst Albrecht I. im Jahre 1477 veranlaßt, eine Stadtgerichtsordnung zu erlassen. Ihrem Zweck entsprechend, beschränkte sie sich auf Bestimmungen für die äußere Ordnung der Gerichtsverhandlung. Eine "Erneuerte Gerichts- und Stadtordnung", die sehr umfangreich war, erließ Propst Wolfgang im Jahre 1591. Sie enthielt Bestimmungen über die Besetzung des Gerichts, über Voraussetzungen für die Richter und zur Geschäftsordnung.

Die Kompetenzen des Stadtgerichts waren ursprünglich sehr umfassend. Außer der freiwilligen, der Zivil- und der niederen Strafgerichtsbarkeit besaß es auch den Blutbann, d.h. das Recht, über Leben und Tod zu richten. Im Jahre 1470 verlieh Kaiser Friedrich III. dem Fürstpropst dazu noch das Recht, gegen Übeltäter auch ohne besondere Ankläger ein Verfahren zu eröffnen.

Zugleich war das Stadtgericht auch Stadtrat. Es hatte die Aufgabe, die städtischen Angelegenheiten zu verwalten. Eine Gewaltentrennung gab es damals noch nicht.

Die Besetzung des Stadtgerichts stand dem Fürstabt bzw. dem Fürstpropst zu. Wenn einer der zwölf Richter starb oder aus anderen Ursachen aus dem Gericht ausschied, schlugen die übrigen Richter dem Stadtvogt zwei oder drei Männer aus der Bürgerschaft vor, aus denen dann der Fürstpropst einen auswählte. Später hat der Propst dieses Recht nur noch formell ausgeübt.Im Jahre 1784 wurde beim Tode einer Gerichtsperson vom Stadtgericht gleich ein Nachfolger gewählt. Stadtvogt oder Stadtschultheiß nahmen dem Neuaufgenommenen den Eid ab, und vor dem Stadtvogt, Schultheiß, Stadtpfarrer und Stadtschreiber mußte dieser das Glaubensbekenntnis ablegen.

Natürlich wurden von den Gerichtspersonen besondere Eigenschaften erwartet. Daher verlangte der Propst, daß das Stadtgericht immer besetzt sei "aus unseren Bürgern mit frommen, gottfertigen, katholischen, verständigen, ehrbaren, rechten, redlichen Männern und Biderleuten, so im ehelichen Stand geboren und ... soviel möglich des Lesens und Schreibens kundig sein."

Fußleiste